Angebots- und Aufragsbedingungen für Toranlagen
Angebotsgültigkeit:
Unsere Angebote sind freibleibend und gelten 3. Wochen ab Angebotsdatum, vorbehaltlich unserer
endgültigen schriftlichen Aufragsbestätigung.
Lieferzeit:
Die Lieferzeit beträgt ca. 5. Wochen ab Auftragsklarheit und Eingang der vereinbarten Anzahlung, sofern keine
unvorhersehbaren Lieferengpässe oder höhere Gewalt eintreten.
Zahlungsbedingungen:
Bei einem Auftragswert ab € 5.000,- gilt folgende Zahlungsvereinbarung:
* 50 % Anzahlung bei Au ragserteilung
* 50 % Restzahlung bei Inbetriebnahme bzw. Übergabe der Toranlage
Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die gelieferte Ware Eigentum des Auftragnehmers.
Gewährleistung:
Für unsere Toranlagen gelten folgende Gewährleistungsfristen:
* 10 Jahre auf das Torbla (Sektionaltor)
* 5 Jahre auf den Torantrieb (Sektionaltor)
Voraussetzung hierfür ist eine ordnungsgemäße Nutzung sowie regelmäßige Wartung der Toranlage.
Für andere Tor Typen gelten die jeweils vom Hersteller festgelegten Gewährleistungsfristen.
Windlast und Statik:
Die erforderliche Windlastklasse einer Toranlage ist standortabhängig und muss unter Berücksichtigung der
örtlichen Gegebenheiten (Windzone, Gebäudehöhe, Geländekategorie, Einbausituation) festgelegt werden.
Die verbindliche Festlegung der Windlastklasse sowie die statische Prüfung der Eignung der Toranlage für den
jeweiligen Montageort obliegt dem Auftraggeber bzw. einem von ihm beauftragten befugten Statiker oder
Fachplaner.
Sofern keine statische Berechnung oder verbindliche Vorgabe vorliegt, erfolgt die Ausführung nach
Kundenvorgabe bzw. Standardannahmen. Für daraus resultierende Schäden oder eine am Standort
unzureichende Dimensionierung wird keine Haftung übernommen.
Baukörper und Montagevoraussetzungen:
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Baukörper sowie die Bauöffnung für die Montage der Toranlage
geeignet sind. Die statische Eignung der Gebäudeöffnung, der Befestigungsuntergründe sowie etwaiger
Unterkonstruktionen liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.
Die Garage bzw. der Montagebereich muss zum Montagetermin frei zugänglich sein und den
Montagebedingungen entsprechen.
Bodenbeschaffenheit und Wassereintritt:
Eine vollständige Dichtheit gegen eindringendes Wasser kann bei Toranlagen konstruktionsbedingt nicht
gewährleistet werden. Insbesondere bei starkem Regen, Schneeschmelze, Winddruck oder ungünstigen
Geländeverhältnissen kann Wasser unter dem Tor eintreten.
Für Wassereintritt aufgrund von Bodenunebenheiten, Gefälle, beschädigten oder unebenen Bodenflächen
sowie baulichen Gegebenheiten wird keine Haftung übernommen.
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Garagenboden im Torbereich eben, ausreichend tragfähig und
für die Montage geeignet ist.
Funkhandsender und Reichweite:
Die Reichweite von Funkhandsendern ist abhängig von den örtlichen Gegebenheiten sowie möglichen
Störquellen. Insbesondere Stahlbeton, Metallkonstruktionen, Wärmedämmungen, elektrische Anlagen oder
andere Abschirmungen können die Funkreichweite erheblich reduzieren.
Für eingeschränkte Reichweite oder Funktionsbeeinträchtigungen aufgrund solcher baulichen oder technischen
Einflüsse wird keine Haftung übernommen.
Lichtsektionen und Kondenswasser:
Bei Toren mit Lichtsektionen (Fenster / Verglasungen) kann es bei bestimmten Witterungsbedingungen und
unzureichender Belüftung zu Schwitz- bzw. Kondenswasserbildung kommen. Dies ist physikalisch bedingt und
stellt keinen Mangel dar.
Nicht im Lieferumfang enthalten:
Sofern nicht ausdrücklich im Angebot angeführt, sind folgende Leistungen nicht Bestandteil des Auftrages:
* Mauerarbeiten
* Verputzarbeiten
* Malerarbeiten
* Bodenarbeiten
* Fugenabdichtungen
* elektrische Leitungen und Anschlüsse
* Herstellung von Stromanschlüssen
* Wegräumen oder Entfernen von Gegenständen im Montagebereich
Der Montagebereich ist vom Auftraggeber vor Montagebeginn freizuräumen.
Lieferung und Montage:
Das Abladen der Toranlage erfolgt grundsätzlich am Lieferort. Der Aufraggeber hat für ausreichende Zufahrt
sowie geeignete Platzverhältnisse zu sorgen.
Abnahme:
Nach erfolgter Montage und Inbetriebnahme gilt die Toranlage als übergeben und abgenommen.
Gerichtsstand:
Es gilt österreichisches Recht. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers.